S t i f t u n g s s a t z u n g

 

Deutsche Arthrose Stiftung

 

 

Fassung vom 26.02.2007




Denken was wahr, und fühlen was
schön, und wollen was gut ist: darin
erkennet der Geist das Ziel
des vernünftigen Lebens.

Platon


Präambel:


Für eine bessere Lebensqualität.

Authentisches Erfahrungswissen zur Arthrose in einem Netzwerk von Betroffenen neutral zusammenzutragen, methodisch zu organisieren und durch Wissens- und Erfahrungsaustausch die Lebensqualität der Kranken zu verbessern - war unser Anliegen in einem Projekt, dessen Finanzierung wir der Deutschen Arthrose Stiftung nun zur Verpflichtung machen: wir wollen zum Zeitpunkt der Grundsteinlegung dieser Stiftung, dass die Finanzierung unserer Selbsthilfe-Projekte mit zehntausenden Erfahrungsberichten und jährlich über eine Million Ratsuchenden unabhängig vom Leben und Tod der Gründer gesichert wird.

Darüber hinaus wünschen wir uns mehr Transparenz im Gesundheitsmarkt. Betroffenene und Mediziner stehen bei der Arthrosekrankheit vor einem Dschungel der Therapien. Bei einem Angebot von weit über 200 Arthrose-Therapieformen fällt es schwer sich ein fundiertes Urteil zu bilden. So geben wir der Stiftung die weitere Aufgabe mit - unabhängig von den Interessensgruppen des Gesundheitsmarktes – alle angebotenen Therapieformen wissenschaftlich zu beschreiben, zu vergleichen und zu bewerten und so eine neutrale Stelle zu schaffen - deren einzige Aufgabe – die Schaffung von Transparenz ist.

Uns ist dabei sehr wohl bewusst : Mit der Gründung der Deutschen Arthrose Stiftung setzen wir lediglich einen Keimling - mit den Anlagen zu einem grossen, starken Baum. Wir wünschen der Stiftung, dass sie einmal als – anerkannt neutrale Instanz - über die vielen Interessensgruppen des Gesundheitsmarktes hinauswachsen möge.




Silvia und Uwe Kaczmarek im Februar 2007






§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

1.Die Stiftung führt den Namen DEUTSCHE ARTHROSE STIFTUNG.

2.Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 80 BGB.

3.Die Stiftung hat ihren Sitz in Pforzheim.



§ 2 Zweck der Stiftung


1.Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens mit dem Schwerpunkt – Bekämpfung der Arthrose-Krankheit.

2.Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch :

a)die Einrichtung und Betrieb von Kommunikationsmitteln zum Wissens- und Erfahrungsaustausch im Umgang und zur Bewältigung der Arthrosekrankheit.

b)Lebenspraktische Beratung im alltäglichen Umgang mit der Arthrosekrankheit mit grundlegenden Themen wie u.a. Ernährung und Arthrose, Sport und Bewegungstherapie

c)Unterstützung regionaler Arthrose-Selbsthilfegruppen mit Kommunikations- , Dokumentations- und elektronischen Organisationsmitteln

d)Durchführung von Umfragen unter Betroffenen und anderen relevanten Gruppen zur Ermittlung der medizinischen Versorung und Situation der Betroffenen

e)Einrichtung und Betrieb von Dokumentationsmitteln, insbesondere Wissensdatenbanken, zur Arthrosekrankheit

f)Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über gesundheitsrelevante Themen - mit Schwerpunkt auf der Arthrosekrankheit und ihren Folgen - durch entsprechende Publikationen.

g)Dokumentation der Arthroseformen und Therapiemöglichkeiten

h)Bereitstellung sonstiger Kommunikations- und Informationsmittel, die der Gesundheit dienen






3.Der Stiftungszweck wird - sofern es die Stiftungsmittel im Rahmen der weiteren Vermögens- und Organisationsentwicklung zulassen – auch verwirklicht durch :

a)die Förderung und Durchführung von Vorhaben, die geeignet sind medizinisches Wissen zu erweitern, vorrangig auf dem Gebiet der Arthroseforschung

b)Information der Öffentlichkeit über Angebote zu Gesundheit fördernder bzw. unterstützender Verfahren, Wirkstoffe, Produkte und Dienstleistungen sowie medizinischer Einrichtungen und ähnlich gelagerter Bereiche. Verbreitung von Erkenntnissen und Informationen aus dem Gesundheitsbereich von allgemeinem Verbraucherinteresse durch Kommunikationsmittel aller Art.

c)Aufklärung und Weiterbildung von Patienten, deren Angehörigen, von Ärzten und Angehörigen artverwandter Berufe zur gesunden Lebensführung durch Informationsmedien aller Art, durch Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, Workshops und ähnliche Aktivitäten

d)Aufbau und Betrieb einer Forschungs-, Evaluierungs- und Dokumentationsstelle über die Arthrose-Therapieverfahren. Evaluierung der Arthrose-Therapien ( Beschreibung, Analyse, Bewertung, Zertifizierung und Vergabe eines Gütesiegels)

e)die Organisation von Tagungen und Kongressen

f)Gewährung von Stipendien an Studenten und Forscher

g)Auslobung und Verleihung von Preisen als Anerkennung für besondere wissenschaftliche Leistungen oder besondere Verdienste im gesundheitlichen Umfeld

h)Erstellung wissenschaftlicher Gutachten und Zertifizierungen

i)Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der Stiftungszwecke im Rahmen der obigen Massnahmen (Fundraising)


4.Zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten, satzungsgemässen Zwecke kann die Stiftung Gesellschaften und Zweckbetriebe gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen.

5.Die Stiftung kann die Gründung von Fördervereinen unterstützen, die ihr bei der Erfüllung ihres steuerbegünstigten, satzungsgemässen Zwecks behilflich sind.

6.Das Tätigkeitsfeld der Stiftung umfasst ausdrücklich das gesamte interdisziplinäre Umfeld der Life Sciences (Medizin, Ernährung, Lebensführung, etc.). Sie kann u.a. in den Bereichen Humanmedizin als auch Veterinärmedizin im Umfeld der Arthrose-Krankheit operativ und fördernd tätig sein.

7.Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, daß sie andere Organisationen und Einrichtungen, die in anerkannt gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck ähnlich gelagerte Ziele verfolgen, unterstützt und somit mittelbar im Sinne der Mittelbeschaffung gem. § 58, Nr. 1 Abgabenordnung (AO) tätig wird.




§ 3 Gemeinnützigkeit

1.Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Sie verfolgt damit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO).

2.Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

3.Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.


§ 4 Stiftungsrichtlinien

Die Stiftung erlässt gesonderte Stiftungsrichtlininen, in denen das Handeln der Organe und
Einrichtungen der Stiftung und deren Mitarbeiter im Innen- und Außenverhältnis näher
geregelt werden. Die Stiftungsrichtlinien werden zu Lebzeiten der
Gründungsvorstände von diesen, danach vom Stiftungsrat mittels Beschluss festgelegt.



§ 5 Stiftungsvermögen

1.Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft bestimmt ist.

2.Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen des Stiftungsvermögen sind möglich.

3.Zur Zukunftssicherung der Stiftung und zur weiteren Organisationsentwicklung ist eine Aufstockung des Stiftungskapitals durch entsprechende Zuwendungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens (Zustiftungen) erwünscht. Hierbei gilt:

a) Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu.

b)Als Zustiftung sind Zuwendungen von Todes wegen anzusehen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Stiftung vorgeschrieben hat § 58 Nr. 11 a) Abgabenordnung (AO)

c)Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Stiftung mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind § 58 Nr. 11 b) Abgabenordnung (AO)

d)Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass die Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden § 58 Nr. 11 c) Abgabenordnung (AO)

e)Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören nach § 58 Nr. 11 d)

4.Freie Rücklagen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens nach § 58 Nr. 7 Abgabenordnung (AO) können auf Beschluss des Vorstands dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 6 Stiftungsmittel

1.Die Stiftung erfüllt ihre laufenden Aufgaben aus

a)Einnahmen aus Erträgen des Stiftungsvermögens (Zins- und Wertpapiererträge, Mieten, usw.)

b)durch Zuflüsse aus dem ideellen Bereich (zeitnah zu verwendende Mittel, also Spenden, soweit diese keine Zustiftungen zum Stiftungsvermögen darstellen)

c)öffentlichen Zuschüssen

d)sonstigen Einnahmen


2.Die Stiftungsmittel dürfen nur satzungsgemäss verwendet werden.

3.Es dürfen freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes gebildet werden (§ 58 Nr. 7 Abgabenordnung AO).

4.Es dürfen zweckgebundene Rücklagen für konkrete Projekte gebildet werden, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (§ 58 Nr. 6 Abgabenordnung).

5.Die Entscheidung über Art und Weise der Verwendung der Mittel der Stiftung trifft der Vorstand durch Beschluss. Leistungen der Stiftung können im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 2 für alle Aktivitäten, die dem Vorstand förderungswürdig erscheinen, gewährt werden.

6.Durch diese Satzung erwächst den durch die Stiftung Begünstigten kein Rechtsanspruch nach §2 auf Leistungen der Stiftung.


§ 7 Stiftungsorganisation

1.Organe der Stiftung sind:

a)der Vorstand

b)der Stiftungsrat


2.Als ergänzende Einrichtungen mit beratender Funktion können einzeln oder nebeneinander die nachfolgenen Gremien eingesetzt werden :

a)das Kuratorium

b)der wissenschaftliche Beirat

c)der kaufmännische Beirat

d)der Ethik-Rat

Regelungen zu den ergänzenden Einrichtungen der Stiftung werden in den
Stiftungsrichtlinien (siehe § 4 dieser Satzung) festgelegt.

3.Die Mitglieder der Stiftungsorgane und ergänzenden Einrichtungen sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.

4.Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen. Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses aus.

5.Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

6.Die Stiftung hat über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ende des Geschäftsjahres binnen 3 Monaten einen Jahresabschluss zu erstellen.

7.Von den Sitzungen der Organe sind Ergebnisniederschriften zu fertigen, die von dem jeweiligen Sitzungsleiter und einem Teilnehmer zu unterzeichnen sind. Die Protokolle werden zeitnah an den Vorstand weitergeleitet.

8.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 8 Vorstand - Mitglieder, Amtszeit und Organisation

1.Zu Lebzeiten eines bzw. beider Stifter gilt:

a)Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, den Stiftungsgründern Silvia und Uwe Kaczmarek.

b) Nach Ausscheiden eines der beiden Vorstände übernimmt der Andere allein die
Vorstandsfunktion.Der Ausscheidende hat jederzeit die Möglichkeit, wieder als
Vorstand aufgenommen zu werden..

c) Die Vorstandsmitglieder bestimmen unter sich, ob und wer das Amt des
Präsidenten und Stellvertreter übernimmt.

d)ein Vorstand kann sein Amt durch Erklärung bis auf Widerruf oder befristet ruhen lassen. Wollen beide Vorstände ihr Amt ruhen lassen, wird ein temporärer Vorstand berufen.

e)Änderungen sind unverzüglich der Stiftungsbehörde anzuzeigen.


2.Nach Ableben von beiden Stiftern gilt :

a)Der Vorstand besteht aus fünf Personen.

b)Vorstandsmitglieder werden durch den Stiftungsrat auf 5 Jahre gewählt.

c)Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder beruft der Stiftungsrat den Präsidenten und seinen Stellvertreter.

d)Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden.

e)Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für eine ganze Amtszeit (5 Jahre) gewählt und eingesetzt.



§ 9 Vorstand - Aufgaben, Beschlußfassung


1.Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch ein Vorstandsmitglied.

2.Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

3.Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen.

4.Zu Lebzeiten eines bzw. beider Stifter gilt:

a)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder zur Stimmabgabe verfügbar sind. Beschlussfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn ein Mitglied aus wichtigem Grund, z.B. Krankheit nicht teilnehmen kann. Abwesenheit und wichtiger Grund werden im Protokoll festgehalten.

b)Beschlüsse werden mit Stimmen beider Vorstände gefasst. Bei Abwesenheit nach § 9 Abs.4 a) dieser Satzung entscheidet ein Vorstand allein.

c)Das Amt von Präsident und Stellvertreter hat zu Lebzeiten der Stifter lediglich repräsentative Funktion und keinen Einfluss auf die Beschlussfassung des Vorstands.

d)Die Stiftungsgründer sind als Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontraktion) befreit.



5.Nach Ableben von beiden Stiftern gilt :

a)Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zur Stimmabgabe verfügbar sind.

b)Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.





6.Zu den Aufgaben des Vorstands gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:

a)die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse

b)die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Aquisitionen etc.)

c)die Erstellung eines Wirtschaftsplans für das folgende Wirtschaftsjahr

d)die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichts- und Finanzbehörde, insbesondere

1.die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht

2.des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks

3.die Erstellung der Mittelverwendungsrechnung, aus der die zeitnahe Mittelverwendung spätestens in dem auf den Zufluss folgenden
Kalenderjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke hervorgeht (Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO) .

e)die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden


7.Der Vorstand informiert den Stiftungsrat über die wichtigen Belange der Stiftung.

8.Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, Wirtschaftsplan, etc.) durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.

9.Der Vorstand kann für die Erledigung der Aufgaben der Stiftung eine Geschäftsführung ernennen sowie Mitarbeiter beschäftigen oder die Erledigung von einzelnen Stiftungsaufgaben entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen übertragen. Mitarbeiter der Stiftung dürfen nach §58 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

10.Der Vorstand tritt in Vorstandssitzungen zusammen, sooft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zwecks beantragt.

11.Vorstandssitzungen können sowohl mittels persönlicher Zusammenkunft als auch mittels Telekommunikation online erfolgen. Die Sitzungsergebnisse sind zu protokollieren und den Mitgliedern verfügbar zu machen.







§ 10 Stiftungsrat - Mitglieder, Berufung, Amtszeit und Organisation

1.Zu Lebzeiten eines bzw. beider Stifter gilt:

a)Der Stiftungsrat besteht aus 3 bis maximal 7 Mitgliedern.

b)Die Stiftungsratsmitglieder werden vom Vorstand berufen und abberufen. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ist unbefristet.

c)Der Stiftungsratsvorsitzende und dessen Vertreter bleiben solange im Amt, bis ein jeweils neuer berufen ist.



2.Nach Ableben von beiden Stiftern gilt :

a)Der Stiftungsrat besteht aus 3 bis maximal 7 Mitgliedern.

b)Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

c)Der Stiftungsrat nominiert und wählt seine Mitglieder selbst mit einfacher Mehrheit.

d)Die Stiftungsratsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis über ihre Nachfolge entschieden ist.

e)Die Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Wird ein Mitglied des Stiftungsrates Vorstandsmitglied, so scheidet es aus dem Stiftungsrat aus.

f)Mitglieder des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund durch Abwahl durch den Stiftungsrat abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muß jedoch vorher angehört werden.

g)Die Nominierung und Wahl von Stiftungsräten kann ausnahmsweise durch das Kuratorium erfolgen, wenn der Stiftungsrat nicht mehr arbeitsfähig sein sollte.

h)Die Stiftungsratsmitglieder wählen aus ihrem Kreis ihren Vorsitzenden und dessen Vertreter auf drei Jahre selbst. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet spätestens mit Ausscheiden aus dem Amt des Stiftungsrats.

i)Der Stiftungsratsvorsitzende und dessen Vertreter bleiben solange im Amt, bis ein jeweils neuer berufen ist.



§ 11 Stiftungsrat – Aufgaben, Beschlussfassung

1.Zu Lebzeiten eines bzw. beider Stifter hat der Stiftungsrat folgende Aufgaben:

a)Beratung des Vorstands in wichtigen Fragen zur Stiftung

b)Stiftungsratssitzungen finden in Form von Präsenz-Versammlungen oder Online per Telekommunikation/Internet statt.

2.Unmittelbar nach Ableben des letzten Stiftungsgründers mit Vorstandsfunktion bestimmt der Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder den neuen Stiftungsvorstand.

3.Nach Ableben von beiden Stiftern gilt : der Stiftungsrat überwacht die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Bestimmung des Präsidenten und seines Stellvertreters.

b)Wahl und Berufung des Stiftungsratsvorsitzenden und seines Vertreters.

c)Aufstellung von Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln und Überwachung deren Einhaltung mittels eines Einspruchsrechts bei richtlinienwidrigen Vergaben

d)Beratung des Vorstands in wichtigen Fragen zur Stiftung

e)Bestätigung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks im Rahmen einer Stiftungsratssitzung mit entsprechendem Protokoll.

f)Anpassung der Stiftung an sich verändernde Verhältnisse nach den Maßgaben der §§ 12, 13 dieser Satzung (Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung, Vermögensanfall nach Erlöschen der Stiftung)

g)Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Stiftungsratssitzungen. Diese finden in Form von Präsenz-Versammlungen oder Online per Telekommunikation/Internet statt. Die Sitzungsergebnisse werden protokolliert und den Stiftungsratsmitgliedern und dem Stiftungsvorstand verfügbar gemacht.

h)der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Stiftungsratsvorsitzenden, seinem Vertreter oder dem Stiftungsvorstand schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

i)Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zur Stimmabgabe verfügbar sind.

j)der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Für die Beschlüsse nach § 12 (Satzungsänderungen u.a.) und § 13 (Vermögensanfall) sind die dort festgelegten Mehrheiten erforderlich.

k)Der Stiftungsvorstand nimmt an den Stiftungsratssitzungen mit Rederecht teil ohne allerdings ein Stimmrecht zu haben.






§ 12 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks,
Zusammenlegung, Aufhebung

1.Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

2.Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist vorab eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

3.Zu Lebzeiten eines bzw. beider Stifter und soweit einer oder beide das Amt des Vorstands ausüben - gilt: Satzungsänderungen sind durch die beiden Gründungsvorstände (Stifter) durch einstimmigen Beschluss möglich.

4.Nach Ableben von beiden Stiftern gilt : Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifter nur zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die unbedingte Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluß des Stiftungsrates erforderlich, der mindestens mit einer Dreiviertelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande kommt.

5.Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Der ursprüngliche Wille der Stifter ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Stiftungsrates und der Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Vorstands.



§ 13 Vermögensanfall

1.Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an gemeinnützige Organisationen, die einen ähnlichen Stiftungszweck verfolgen.

2.Zu Lebzeiten eines bzw. beider Stifter gilt: Der Vorstand faßt die erforderlichen Beschlüsse einstimmig unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestätigung der Finanzverwaltung.

3.Nach Ableben von beiden Stiftern gilt: Das Stiftungsrat faßt die erforderlichen Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestätigung der Finanzverwaltung.


§ 14 Organisationsentwicklung, Aufbauphase, weitere Bestimmungen


1.Vorschriften für die Aufbauphase der Stiftung

a)Um die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sicherzustellen, sollen sich die Stiftungsakivitäten strikt an der Mittelverfügbarkeit im Rahmen einer behutsamen Organisationsentwicklung orientieren.

b)Die Stiftung soll als erstrangige Aufgabe den Fortbestand des Deutschen Arthrose Forums (www.deutsches-arthrose-forum.de) im Falle des vorzeitigen Ablebens der Gründer Silvia und Uwe Kaczmarek für die jährlich über eine Million Ratsuchenden finanziell fördernd sichern. Die Stiftungsmittel sind entsprechend ausgelegt.

c)Im Rahmen der weiteren Organisationsentwicklung kann die Stiftung im wesentlichen abhängig von den Ressourcen den operativen Betrieb des Deutschen Arthrose Forums übernehmen.

d)Die Organmitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder des Deutschen Arthrose Forums berufen. Während der Aufbauphase der Stiftung werden den Organmitgliedern grundsätzlich keine Auslagen und Aufwendungen erstattet. Ausnahmen hiervon sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstands möglich. Für Abstimmungs- und Informationsaufgaben sollen die die von der Stiftung betriebenen Online-Kommunikationsmittel verwendet werden.

e)Es können eingetragene bzw. nicht eingetragene Fördervereine zur Unterstützung der Stiftung gegründet werden.

f)Die Aufbauphase der Stiftung endet durch Beschluss des Vorstands.


2.Stellung der Stiftungsgründer

a)Die Stiftungsgründer Silvia und Uwe Kaczmarek sind beide jeweils Vorstand der Stiftung auf Lebenszeit. Die Amtszeit endet durch Tod oder Verzicht.

b)Nach Ableben oder Verzicht eines Stifters übernimmt der andere Stifter die Ämter und Funktionen allein.

c)Ein Stiftungsgründer wechselt automatisch in den Stiftungsrat, wenn er aus dem Stiftungsvorstand ausscheidet. Die Anzahl Mitglieder des Stiftungsrates darf in diesem Fall die in § 10. Nr.1. a) dieser Satzung vorgebene Anzahl Mitglieder vorübergehend überschreiten, bis ein Mitglied des Stiftungsrates aussscheidet.

d)Die Stiftung hat nach § 58 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) die Stiftungsgründer auf deren Antrag angemessen zu unterhalten.

e)Nach Ableben der Stifter soll die Stiftung nach § 58 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) das Andenken an die Stifter durch den Erhalt der Begräbnisstätte und Grabpflege bewahren.





§ 15 Externe Stiftungsaufsicht, interne Kontrollgremien, Wirtschaftsprüfung, Revision

1.Für die externe Stiftungsaufsicht gilt :

a)Die Stiftung unterliegt der Aufsicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Zuständige Finanzbehörde ist das Finanzamt Pforzheim.

b)Der Stiftungsaufsicht sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

c)Stiftungsaufsicht und Finanzbehörde sind vorab alle geplanten Satzungsänderungen mit der Bitte um Stellungnahme bzw. Genehmigung zuzuleiten.

2.Für das Folgejahr nach Erreichen von 500.000,- Euro Stiftungsmittel erfolgt eine Überprüfung der Rechnungslegung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.

3.Innerhalb der Stiftungsverwaltung erfolgen zusätzlich Überprüfungen durch geeignete Mitarbeiter oder Beauftragte in Form einer Innenrevision. Hierbei werden stichprobenweise komplette Geschäftsvorfälle auf kaufmännische Ordnung und Satzungskonformität durchgängig geprüft und dokumentiert.


§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch das Regierungspräsidium
Karlsruhe in Kraft.





Pforzheim, den 26. Februrar 2007




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Silvia Kaczmarek Uwe Kaczmarek








Epilog


Kann mir jemand überzeugend dartun, dass ich nicht richtig urteile oder verfahre,
so will ich’s mit Freuden anders machen. Suche ich ja nur die Wahrheit, sie,
von der niemand je Schaden erlitten hat. Wohl aber erleidet
derjenige Schaden, der auf seinem Irrtum und auf
seiner Unwissenheit beharrt.

Marc Aurel